Auch wenn die Temperaturen noch sommerlich warm sind, und Sie milde Abende auf der Terrasse genießen: Es kann nicht schaden, wenn Sie sich bereits jetzt vorausschauend Gedanken über passende Angebote Ihres Winterdienstleisters machen.
Es wäre unseriös, eine Prognose für das Wetter im kommenden Winter abzugeben. Auch die Schneemenge, mit der wir in den kalten Monaten rechnen müssen, ist nicht vorhersehbar. Das macht nicht nur die langfristige Planung des Winterurlaubs mehr oder weniger zu einem Vabanquespiel. Das hat auch Bedeutung für die Schneeräumung und den Winterdienst.
Liegenschaftseigentümer sind dafür verantwortlich, dass der Gehweg bzw. Gehsteig entlang ihrer Liegenschaft von 6 Uh früh bis 22 Uhr von Schnee und Eis gesäubert und gefahrlos zu begehen ist. Eigentümer von Mehrparteienhäusern in innerstädtischer Lage, aber auch immer mehr Besitzer von Einfamilienhäusern in den Außenbezirken, übertragen diese Aufgabe einem professionellen Dienstleister. Damit spart sich der Liegenschaftseigentümer nicht nur das Schielen auf die Wettervorhersage und das frühe Aufstehen, er ist auch in Haftungsfragen auf der sicheren Seite. Oft bieten Winterdienstleister flexible Pakete an: mit Bonus für eine Gutschrift nach einem milden Winter oder der Möglichkeit einer Saisonverlängerung. Es lohnt sich, sich rechtzeitig nach dem passenden Angebot umzusehen, nämlich noch vor dem ersten Schneefall und vor dem ersten Frost. Denn winterliche Verhältnisse kommen manchmal früher als man denkt.
Was bei Schnee und Eis zu tun ist
Welche Pflichten hat ein Liegenschaftseigentümer im Detail? Er muss dafür sorgen, dass der Gehweg bzw. der Gehsteig entlang der Liegenschaft bis zu einer Breite von maximal 3 Metern von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und eventuell bestreut ist. Befindet sich kein Gehweg entlang der Liegenschaft – zum Beispiel in einer Wohnstraße oder einer Fußgängerzone –, so ist ein ein Meter breiter Streifen entlang des Straßenrands zu räumen und zu streuen. Es gehört auch zu den
Pflichten des Liegenschaftseigentümers, Schneewechten, Eis und Eiszapfen von den Dächern zu entfernen. Diese sind vor allem bei Tauwetter eine Gefahr für Passanten. Hier einfach Warnstangen aufzustellen reicht nicht aus – ganz abgesehen davon, dass diese eine erhebliche Behinderung für Menschen im Rollstuhl, mit Rollatoren oder für blinde Menschen sind.
„Verkehrssichere“ Räumung und Einschränkung der Räumpflicht
Räumpflicht bedeutet nicht, dass der Schnee gänzlich entfernt werden muss, sodass nur mehr der Asphalt zu sehen ist. Die Räumung hat „verkehrssicher“ zu erfolgen, damit ein Begehen der Flächen ohne Gefahr und ohne Behinderung möglich ist.
Einschränkungen der Räumpflicht, insbesondere was die Zeit der Räumpflicht und die Breite der zu reinigenden Fläche betrifft, kann die zuständige Behörde durch Verordnung verfügen oder präzisieren. Für Wien gilt per Verordnung, dass Gehsteige bis zu einer Breite von mindestens
1,5 m komplett zu räumen sind. Die gesamte Breite des Gehsteigs ist in Eckbereichen, bei Schutzwegen, bei Haltestellen und bei Behindertenparkplätzen zu räumen. Ebenso sind taktile Blindenleitsysteme, die am Gehsteig markiert sind, frei von Schnee und Eis zu halten.
Wohin mit dem Schnee?
Entfernter Schnee kann in Wien bei Gehsteigen, die breiter als 1,5 m sind auf dem Restgehsteig abgelagert werden, nicht aber vor Haus- und Grundstückseinfahren. Bei schmäleren Gehsteigen kann der Schnee auf dem Parkstreifen abgelagert werden, nicht jedoch in Eckbereichen, bei Schutzwegen, bei Haltestellen und bei Behindertenparkplätzen und vor Hauseinfahrten. Außerhalb von Wien gelten u.U. andere Regelungen, und es muss für die Ablagerund von Schnee auf öffentlichem Grund eine Genehmigung eingeholt werden.
Die Räumpflicht gilt außerhalb von Ortschaften nicht. Dennoch haften Wegerhalter bei Unfällen, wenn die Verkehrssicherungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
Bei starkem Schneefall kann die Räum- und Schneepflicht ausgesetzt werden; dann nämlich, wenn man mit dem Räumen nicht nachkommen würde.
Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
In manchen Fällen befindet sich nur ein Gehweg ohne Fahrbahn zwischen zwei Liegenschaften. In diesem Fall – wenn unmittelbar links und rechts des Gehwegs Gebäude anschließen – muss dieser bis zu einer Breite von 1,5 Metern bzw. zu zwei Dritteln gesäubert werden. Die zu säubernde Fläche liegt dabei in der Mitte des Gehweges; die beiden Liegenschaftseigentümer müssen jeweils die Hälfte der Breite räumen. So entsteht eine zusammenhängende geräumte Fläche. Zugänge zu den Eingängen müssen zusätzlich geräumt werden.
Stiegenanlagen in Wien müssen bis zu einer Breite von 1,5 m von den Anrainern geräumt werden. Ist ein Geländer vorhanden, muss der Bereich des Geländers geräumt werden, die nicht geräumte Restfläche ist zu kennzeichnen.
Die Verpflichtungen des Liegenschaftseigentümers in Bezug auf die Schneeräumung können – einzeln oder gesamt – auch an Vertragspartner übertragen werden. In diesem Falle haftet der Vertragspartner an Stelle des Liegenschaftseigentümers. Diese Haftung kann nicht an Subunternehmer des Verkehrsflächenreinigers weitergegeben werden!
Auftaumittel
Art und Größe von Streu- und Auftaumitteln kann ebenfalls geregelt sein; in Wien sind stickstoffhaltige Auftaumittel verboten, ebenso Schlacke, Asche, Quarzsand bzw. ‑split und Betonrecyclingsplitt als Streugut. Salz sollte so wenig wie möglich verwendet werden und ist im Umkreis von
10 m von Bäumen und Grasflächen verboten.
Sobald die ausgebrachten Streu- bzw. Auftaumittel nicht mehr für die Sicherheit erforderlich sind, müssen sie entfernt werden. Das Nichtentfernen ist für den Liegenschaftseigentümer bzw. für den beauftragen Schneeräumer strafbar.
Nicht immer ist ganz klar, welche Flächen vom Liegenschaftseigentümer bzw. vom beauftragten Unternehmen geräumt und gereinigt werden müssen. Dann zum Beispiel, wenn zwar ein schmaler Streifen zwischen Fahrbahn und Liegenschaft vorhanden ist, der zu schmal ist, um als Gehweg oder Gehsteig zu dienen. In diesem Fall entfällt die Räumpflichtn.