Es liegt in der Verantwortung der Hauseigentümer, dass der Gehsteig vor ihrer Liegenschaft frei von Schnee und Eis gehalten wird. Den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister zu delegieren, ist meist eine gute Entscheidung, allerdings entbindet es den Hauseigentümer nicht davor, die ordnungsgemäße Durchführung der Schneeräumung zu kontrollieren.
Das Wetter für den kommenden Winter vorauszusagen, ist eine knifflige Sache. Das Modell der US-amerikanischen Wetterbehörde NOAA prognostiziert einen der wärmsten Winter seit Beginn der Wetteraufzeichnungen. Allerdings: Regional ist das Wetter von vielen Bedingungen abhängig, unter anderem von der Verteilung von Hoch- und Tiefdruckgebieten .Das macht eine langfristige Wettervorhersage so schwierig. Es ist durchaus möglich, dass es in Österreich eiskalt und feucht wird und sogar Wien weiße Weihnachten erlebt. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, und es steht uns ein ungewöhnlich warmer, trockener Winter bevor.
Egal wie der Winter wird: Hauseigentümer und Vermieter sollen rechtzeitig Vorkehrungen treffen. Das betrifft auch die Organisation der Schneeräumung. Gesetzlich sind Eigentümerlaut § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO) von Liegenschaften dazu verpflichtet, Gehwege und Gehsteige, die dem öffentlichen Verkehr dienen in einem Umkreis von 3 m rund um die Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr in der Nacht von Schnee zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Jeden Tag – also auch am Wochenende und an Feiertagen. Ist kein Gehweg vorhanden – zum Beispiel, weil das Wohnhnaus in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße liegt – so muss ein 1 m breiter Streifen entlang der Hausfront geräumt und/oder bestreut werden.
Die Pflicht zur Schneeräumung und Streuung entfällt nur dann, wenn sie offensichtlich zwecklos ist – zum Beispiel bei sehr starkem und anhaltendem Schneefall, bei dem mehr Schnee vom Himmel fällt als in der gleichen Zeit geräumt werden kann.
Des Weiteren müssen Hauseigentümer dafür sorgen, dass Passanten vor Dachlawinen und vor herabfallendem Eis n geschützt werden. Schneewechten und Eisbildungen müssen entfernt werden, nötigenfalls müssen gefährdete Straßenstellen gekennzeichnet oder gesperrt (abgeschrankt) werden.
Die in § 93 StVO ausgeführten Pflichten können durch die Gemeinden erweitert und präzisiert werden. In Wien regelt dies die Winterdienst-Verordnung 2003. Sie beschreibt insbesondere die Verwendung von Auftaumitteln („Streusalz“) und abstumpfenden Streumitteln (z.B. Splitt). In der Verordnung wird unter andrem festgehalten, dass im Umkreis von zehn Metern rund um Wiesen und Bäume kein Salz gestreut werden darf. Dieses Verbot kann allerdings bei extremer Glatteisbildung, welch die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gefährdet, für die Dauer von maximal drei Tagen aufgehoben werden. Das Außerkrafttreten des Verbots muss vom Magistrat unter anderem über Rundfunk und TV bekanntgegeben werden.
Außerhalb von Ortschaften gilt keine Räum- und Streupflicht nach StVO. Allerdings haftet der Wegerhalter bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
Haftungsfragen
Es liegt in der Verantwortung der Hausbesitzer, dass die Schneeräumung rund um die Liegenschaft ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sollte es wegen eines glatten Gehwegs zu einem Unfall und infolgedessen zu Verletzungen von Passanten kommen, so droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Geschädigten können darüber hinaus Schadenersatzforderungen geltend machen.
Der Hausbesitzer kann den Winterdienst allerdings delegieren – und damit verschiebt sich auch die Haftungsfrage. Eine Winterdienstpflicht der Mieter ist möglich. Diese muss aber dezidiert im Mitvertrag vereinbart und von Mieter und Vermieter unterzeichnet sein. Die nötigen Gerätschaften, also Schneeschaufel, Streu- und Auftaumittel, muss in diesem Fall der Vermieter zur Verfügung stellen.
In vielen Fällen wird die Winterdienstpflicht einem gewerblichen Dienstleister übertragen. Das hat einige Vorteile: Professionelle Dienstleister haben üblicherweise eine umfangreiche Haftpflichtversicherung. Sie verfügen über professionelle Ausrüstungen, über Wetter-Monitoring und über das logistische Know-how, sodass sie bei Schneefall rasch zur Stelle sein können und die Räumung zügig vorangeht.
Auch wenn der Hausbesitzer den Winterdienst delegiert, ist der nicht ganz aus der Verantwortung genommen. Er ist nämlich für die Auswahl verantwortlich. Wenn er jemanden offensichtlich Ungeeigneten beauftragt und die Erledigung der Räumung auch nicht kontrolliert, kann die Haftung auf ihn zurückfallen. Bei einem anerkannten Dienstleister ist man meist auf der richtigen Seite. Allerdings sollte auch hier eine regelmäßige Kontrolle durch den Liegenschaftsbesitzer stattfinden um etwaige Mängel dem Dienstleister direkt zu melden, damit dieser die Mängel zeitnah beheben kann
Wohin mit dem Schnee?
Auch Schneehaufen, die im Zuge der kommunalen Schneeräumung auf den Gehsteig vor dem Haus geschoben werden, müssen vom Liegenschaftseigentümer oder in dessen Auftrag, beseitigt werden. Aber wohin damit? Wenn er im Garten oder auf dem Besucherparkplatz gelagert werden soll, muss es dafür eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter bzw. der Wohnungseigentumsgemeinschaft geben. Soll der Schnee auf der Straße abgelagert werden, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Diese wird dann erteilt, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.