Es liegt in der Ver­ant­wor­tung der Haus­ei­gen­tü­mer, dass der Geh­steig vor ihrer Lie­gen­schaft frei von Schnee und Eis gehal­ten wird. Den Win­ter­dienst an einen pro­fes­sio­nel­len Dienst­leis­ter zu dele­gie­ren, ist meist eine gute Ent­schei­dung, aller­dings ent­bin­det es den Haus­ei­gen­tü­mer nicht davor, die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Schnee­räu­mung zu kon­trol­lie­ren.

Das Wet­ter für den kom­men­den Win­ter vor­aus­zu­sa­gen, ist eine kniff­li­ge Sache. Das Modell der US-ame­ri­ka­ni­schen Wet­ter­be­hör­de NOAA pro­gnos­ti­ziert einen der wärms­ten Win­ter seit Beginn der Wet­ter­auf­zeich­nun­gen. Aller­dings: Regio­nal ist das Wet­ter von vie­len Bedin­gun­gen abhän­gig, unter ande­rem von der Ver­tei­lung von Hoch- und Tief­druck­ge­bie­ten .Das macht eine lang­fris­ti­ge Wet­ter­vor­her­sa­ge so schwie­rig. Es ist durch­aus mög­lich, dass es in Öster­reich eis­kalt und feucht wird und sogar Wien wei­ße Weih­nach­ten erlebt. Es kann aber auch das Gegen­teil der Fall sein, und es steht uns ein unge­wöhn­lich war­mer, tro­cke­ner Win­ter bevor.

Egal wie der Win­ter wird: Haus­ei­gen­tü­mer und Ver­mie­ter sol­len recht­zei­tig Vor­keh­run­gen tref­fen. Das betrifft auch die Orga­ni­sa­ti­on der Schnee­räu­mung. Gesetz­lich sind Eigen­tü­mer­laut § 93 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) von Lie­gen­schaf­ten dazu ver­pflich­tet, Geh­we­ge und Geh­stei­ge, die dem öffent­li­chen Ver­kehr die­nen in einem Umkreis von 3 m rund um die Lie­gen­schaft in der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr in der Nacht von Schnee zu säu­bern und bei Glatt­eis zu bestreu­en. Jeden Tag – also auch am Wochen­en­de und an Fei­er­ta­gen. Ist kein Geh­weg vor­han­den – zum Bei­spiel, weil das Wohnhn­aus in einer Fuß­gän­ger­zo­ne oder in einer Wohn­stra­ße liegt – so muss ein 1 m brei­ter Strei­fen ent­lang der Haus­front geräumt und/oder bestreut wer­den.

Die Pflicht zur Schnee­räu­mung und Streu­ung ent­fällt nur dann, wenn sie offen­sicht­lich zweck­los ist – zum Bei­spiel bei sehr star­kem und anhal­ten­dem Schnee­fall, bei dem mehr Schnee vom Him­mel fällt als in der glei­chen Zeit geräumt wer­den kann.

Des Wei­te­ren müs­sen Haus­ei­gen­tü­mer dafür sor­gen, dass Pas­san­ten vor Dach­la­wi­nen und vor her­ab­fal­len­dem Eis n geschützt wer­den. Schnee­wech­ten und Eis­bil­dun­gen müs­sen ent­fernt wer­den, nöti­gen­falls müs­sen gefähr­de­te Stra­ßen­stel­len gekenn­zeich­net oder gesperrt (abge­schrankt) wer­den.
Die in § 93 StVO aus­ge­führ­ten Pflich­ten kön­nen durch die Gemein­den erwei­tert und prä­zi­siert wer­den. In Wien regelt dies die Win­ter­dienst-Ver­ord­nung 2003. Sie beschreibt ins­be­son­de­re die Ver­wen­dung von Auf­tau­mit­teln („Streu­salz“) und abstump­fen­den Streu­mit­teln (z.B. Splitt). In der Ver­ord­nung wird unter and­rem fest­ge­hal­ten, dass im Umkreis von zehn Metern rund um Wie­sen und Bäu­me kein Salz gestreut wer­den darf. Die­ses Ver­bot kann aller­dings bei extre­mer Glatt­eis­bil­dung, welch die Sicher­heit des öffent­li­chen Ver­kehrs gefähr­det, für die Dau­er von maxi­mal drei Tagen auf­ge­ho­ben wer­den. Das Außer­kraft­tre­ten des Ver­bots muss vom Magis­trat unter ande­rem über Rund­funk und TV bekannt­ge­ge­ben wer­den.

Außer­halb von Ort­schaf­ten gilt kei­ne Räum- und Streu­pflicht nach StVO. Aller­dings haf­tet der Weger­hal­ter bei vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung sei­ner Erhal­tungs- und Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht.

Haf­tungs­fra­gen

Es liegt in der Ver­ant­wor­tung der Haus­be­sit­zer, dass die Schnee­räu­mung rund um die Lie­gen­schaft ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wird. Soll­te es wegen eines glat­ten Geh­wegs zu einem Unfall und infol­ge­des­sen zu Ver­let­zun­gen von Pas­san­ten kom­men, so droht ein Straf­ver­fah­ren wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung. Die Geschä­dig­ten kön­nen dar­über hin­aus Scha­den­er­satz­for­de­run­gen gel­tend machen.

Der Haus­be­sit­zer kann den Win­ter­dienst aller­dings dele­gie­ren – und damit ver­schiebt sich auch die Haf­tungs­fra­ge. Eine Win­ter­dienst­pflicht der Mie­ter ist mög­lich. Die­se muss aber dezi­diert im Mit­ver­trag ver­ein­bart und von Mie­ter und Ver­mie­ter unter­zeich­net sein. Die nöti­gen Gerät­schaf­ten, also Schnee­schau­fel, Streu- und Auf­tau­mit­tel, muss in die­sem Fall der Ver­mie­ter zur Ver­fü­gung stel­len.

In vie­len Fäl­len wird die Win­ter­dienst­pflicht einem gewerb­li­chen Dienst­leis­ter über­tra­gen. Das hat eini­ge Vor­tei­le: Pro­fes­sio­nel­le Dienst­leis­ter haben übli­cher­wei­se eine umfang­rei­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Sie ver­fü­gen über pro­fes­sio­nel­le Aus­rüs­tun­gen, über Wet­ter-Moni­to­ring und über das logis­ti­sche Know-how, sodass sie bei Schnee­fall rasch zur Stel­le sein kön­nen und die Räu­mung zügig vor­an­geht.

Auch wenn der Haus­be­sit­zer den Win­ter­dienst dele­giert, ist der nicht ganz aus der Ver­ant­wor­tung genom­men. Er ist näm­lich für die Aus­wahl ver­ant­wort­lich. Wenn er jeman­den offen­sicht­lich Unge­eig­ne­ten beauf­tragt und die Erle­di­gung der Räu­mung auch nicht kon­trol­liert, kann die Haf­tung auf ihn zurück­fal­len. Bei einem aner­kann­ten Dienst­leis­ter ist man meist auf der rich­ti­gen Sei­te. Aller­dings soll­te auch hier eine regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le durch den Lie­gen­schafts­be­sit­zer statt­fin­den um etwa­ige Män­gel dem Dienst­leis­ter direkt zu mel­den, damit die­ser die Män­gel zeit­nah behe­ben kann

Wohin mit dem Schnee?

Auch Schnee­hau­fen, die im Zuge der kom­mu­na­len Schnee­räu­mung auf den Geh­steig vor dem Haus gescho­ben wer­den, müs­sen vom Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer oder in des­sen Auf­trag, besei­tigt wer­den. Aber wohin damit? Wenn er im Gar­ten oder auf dem Besu­cher­park­platz gela­gert wer­den soll, muss es dafür eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Ver­mie­ter und dem Mie­ter bzw. der Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft geben. Soll der Schnee auf der Stra­ße abge­la­gert wer­den, ist eine Bewil­li­gung der Behör­de erfor­der­lich. Die­se wird dann erteilt, wenn dadurch die Sicher­heit, Leich­tig­keit und Flüs­sig­keit des Ver­kehrs nicht beein­träch­tigt wird.