Auch wenn die Tem­pe­ra­tu­ren noch som­mer­lich warm sind, und Sie mil­de Aben­de auf der Ter­ras­se genie­ßen: Es kann nicht scha­den, wenn Sie sich bereits jetzt vor­aus­schau­end Gedan­ken über pas­sen­de Ange­bo­te Ihres Win­ter­dienst­leis­ters machen.


Es wäre unse­ri­ös, eine Pro­gno­se für das Wet­ter im kom­men­den Win­ter abzu­ge­ben. Auch die Schnee­men­ge, mit der wir in den kal­ten Mona­ten rech­nen müs­sen, ist nicht vor­her­seh­bar. Das macht nicht nur die lang­fris­ti­ge Pla­nung des Win­ter­ur­laubs mehr oder weni­ger zu einem Vaban­que­spiel. Das hat auch Bedeu­tung für die Schnee­räu­mung und den Win­ter­dienst.

Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer sind dafür ver­ant­wort­lich, dass der Geh­weg bzw. Geh­steig ent­lang ihrer Lie­gen­schaft von 6 Uh früh bis 22 Uhr von Schnee und Eis gesäu­bert und gefahr­los zu bege­hen ist. Eigen­tü­mer von Mehr­par­tei­en­häu­sern in inner­städ­ti­scher Lage, aber auch immer mehr Besit­zer von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern in den Außen­be­zir­ken, über­tra­gen die­se Auf­ga­be einem pro­fes­sio­nel­len Dienst­leis­ter. Damit spart sich der Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer nicht nur das Schie­len auf die Wet­ter­vor­her­sa­ge und das frü­he Auf­ste­hen, er ist auch in Haf­tungs­fra­gen auf der siche­ren Sei­te. Oft bie­ten Win­ter­dienst­leis­ter fle­xi­ble Pake­te an: mit Bonus für eine Gut­schrift nach einem mil­den Win­ter oder der Mög­lich­keit einer Sai­son­ver­län­ge­rung. Es lohnt sich, sich recht­zei­tig nach dem pas­sen­den Ange­bot umzu­se­hen, näm­lich noch vor dem ers­ten Schnee­fall und vor dem ers­ten Frost. Denn win­ter­li­che Ver­hält­nis­se kom­men manch­mal frü­her als man denkt.

Was bei Schnee und Eis zu tun ist
Wel­che Pflich­ten hat ein Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer im Detail? Er muss dafür sor­gen, dass der Geh­weg bzw. der Geh­steig ent­lang der Lie­gen­schaft bis zu einer Brei­te von maxi­mal 3 Metern von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Ver­un­rei­ni­gun­gen gesäu­bert und even­tu­ell bestreut ist. Befin­det sich kein Geh­weg ent­lang der Lie­gen­schaft – zum Bei­spiel in einer Wohn­stra­ße oder einer Fuß­gän­ger­zo­ne –, so ist ein ein Meter brei­ter Strei­fen ent­lang des Stra­ßen­rands zu räu­men und zu streu­en. Es gehört auch zu den
Pflich­ten des Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mers, Schnee­wech­ten, Eis und Eis­zap­fen von den Dächern zu ent­fer­nen. Die­se sind vor allem bei Tau­wet­ter eine Gefahr für Pas­san­ten. Hier ein­fach Warn­stan­gen auf­zu­stel­len reicht nicht aus – ganz abge­se­hen davon, dass die­se eine erheb­li­che Behin­de­rung für Men­schen im Roll­stuhl, mit Rol­la­to­ren oder für blin­de Men­schen sind.

„Ver­kehrs­si­che­re“ Räu­mung und Ein­schrän­kung der Räum­pflicht
Räum­pflicht bedeu­tet nicht, dass der Schnee gänz­lich ent­fernt wer­den muss, sodass nur mehr der Asphalt zu sehen ist. Die Räu­mung hat „ver­kehrs­si­cher“ zu erfol­gen, damit ein Bege­hen der Flä­chen ohne Gefahr und ohne Behin­de­rung mög­lich ist.

Ein­schrän­kun­gen der Räum­pflicht, ins­be­son­de­re was die Zeit der Räum­pflicht und die Brei­te der zu rei­ni­gen­den Flä­che betrifft, kann die zustän­di­ge Behör­de durch Ver­ord­nung ver­fü­gen oder prä­zi­sie­ren. Für Wien gilt per Ver­ord­nung, dass Geh­stei­ge bis zu einer Brei­te von min­des­tens
1,5 m kom­plett zu räu­men sind. Die gesam­te Brei­te des Geh­steigs ist in Eck­be­rei­chen, bei Schutz­we­gen, bei Hal­te­stel­len und bei Behin­der­ten­park­plät­zen zu räu­men. Eben­so sind tak­ti­le Blin­den­leit­sys­te­me, die am Geh­steig mar­kiert sind, frei von Schnee und Eis zu hal­ten.

Wohin mit dem Schnee?
Ent­fern­ter Schnee kann in Wien bei Geh­stei­gen, die brei­ter als 1,5 m sind auf dem Rest­geh­steig abge­la­gert wer­den, nicht aber vor Haus- und Grund­stücks­ein­fah­ren. Bei schmä­le­ren Geh­stei­gen kann der Schnee auf dem Park­strei­fen abge­la­gert wer­den, nicht jedoch in Eck­be­rei­chen, bei Schutz­we­gen, bei Hal­te­stel­len und bei Behin­der­ten­park­plät­zen und vor Haus­ein­fahr­ten. Außer­halb von Wien gel­ten u.U. ande­re Rege­lun­gen, und es muss für die Abla­ge­r­und von Schnee auf öffent­li­chem Grund eine Geneh­mi­gung ein­ge­holt wer­den.

Die Räum­pflicht gilt außer­halb von Ort­schaf­ten nicht. Den­noch haf­ten Weger­hal­ter bei Unfäl­len, wenn die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­letzt wur­de.

Bei star­kem Schnee­fall kann die Räum- und Schnee­pflicht aus­ge­setzt wer­den; dann näm­lich, wenn man mit dem Räu­men nicht nach­kom­men wür­de.

Bei andau­ern­dem star­ken Schnee­fall ent­fällt die Räum- und Streu­pflicht nur dann, wenn sie völ­lig zweck­los und prak­tisch wir­kungs­los ist.

In man­chen Fäl­len befin­det sich nur ein Geh­weg ohne Fahr­bahn zwi­schen zwei Lie­gen­schaf­ten. In die­sem Fall – wenn unmit­tel­bar links und rechts des Geh­wegs Gebäu­de anschlie­ßen – muss die­ser bis zu einer Brei­te von 1,5 Metern bzw. zu zwei Drit­teln gesäu­bert wer­den. Die zu säu­bern­de Flä­che liegt dabei in der Mit­te des Geh­we­ges; die bei­den Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer müs­sen jeweils die Hälf­te der Brei­te räu­men. So ent­steht eine zusam­men­hän­gen­de geräum­te Flä­che. Zugän­ge zu den Ein­gän­gen müs­sen zusätz­lich geräumt wer­den.

Stie­gen­an­la­gen in Wien müs­sen bis zu einer Brei­te von 1,5 m von den Anrai­nern geräumt wer­den. Ist ein Gelän­der vor­han­den, muss der Bereich des Gelän­ders geräumt wer­den, die nicht geräum­te Rest­flä­che ist zu kenn­zeich­nen.

Die Ver­pflich­tun­gen des Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mers in Bezug auf die Schnee­räu­mung kön­nen – ein­zeln oder gesamt – auch an Ver­trags­part­ner über­tra­gen wer­den. In die­sem Fal­le haf­tet der Ver­trags­part­ner an Stel­le des Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mers. Die­se Haf­tung kann nicht an Sub­un­ter­neh­mer des Ver­kehrs­flä­chen­rei­ni­gers wei­ter­ge­ge­ben wer­den!

Auf­tau­mit­tel
Art und Grö­ße von Streu- und Auf­tau­mit­teln kann eben­falls gere­gelt sein; in Wien sind stick­stoff­hal­ti­ge Auf­tau­mit­tel ver­bo­ten, eben­so Schla­cke, Asche, Quarz­sand bzw. ‑split und Beton­re­cy­cling­splitt als Streu­gut. Salz soll­te so wenig wie mög­lich ver­wen­det wer­den und ist im Umkreis von
10 m von Bäu­men und Gras­flä­chen ver­bo­ten.

Sobald die aus­ge­brach­ten Streu- bzw. Auf­tau­mit­tel nicht mehr für die Sicher­heit erfor­der­lich sind, müs­sen sie ent­fernt wer­den. Das Nicht­ent­fer­nen ist für den Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer bzw. für den beauf­tra­gen Schnee­räu­mer straf­bar.

Nicht immer ist ganz klar, wel­che Flä­chen vom Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer bzw. vom beauf­trag­ten Unter­neh­men geräumt und gerei­nigt wer­den müs­sen. Dann zum Bei­spiel, wenn zwar ein schma­ler Strei­fen zwi­schen Fahr­bahn und Lie­gen­schaft vor­han­den ist, der zu schmal ist, um als Geh­weg oder Geh­steig zu die­nen. In die­sem Fall ent­fällt die Räumpflichtn.